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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-/Lieferbedingungen für Hardware und Software der AGROPROJECT GmbH & Co. KG Rheine (Stand 09/2002)
 

1.Angebot und Vertragsabschluss


1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe.


1.2 Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, auch wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegeben wurde.


1.3 Nebenabsprachen oder Abänderungen des Vertragsinhalts sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen des Lieferers enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Lieferer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art unterliegen dem Eigentums- und/ oder Urheberrecht des Lieferers und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.


1.4 Der Lieferer behält sich auch nach Vertragsabschluß Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.


1.5 Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Bestellschreibens beim Lieferer.
 

2.Preise


2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Liefergegenstände ab Werk/ Lager, einschließlich Verladung auf das Transportmittel ausschließlich Verpackungs-, Versicherungsund Montagekosten. Zu den Preisen/etwaigen Anzahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer oder Zölle in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie anfallende Überführungskosten hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise des Lieferers berechnet.
2.2 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

2.3. Allgemeine Preissteigerungen bleiben davon unberücksichtigt.


3.Zahlungsbedingungen


3.1 Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar, sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Vertreter oder sonstiges Verkaufspersonal des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern.


3.2 Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. II BGB). In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen, sofern der Lieferer nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Lieferer nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.


3.3 Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lieferers gegen den Besteller insoweit sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/ oder Boni.


3.4 Der Lieferer ist in den in Ziff. 3.3 bezeichneten Fällen auch berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne dass dies bereits als Rücktritt des Lieferers vom Vertrag gilt. Der Lieferer kann in den in Ziff. 3.3 bezeichneten Fällen und nach Rücknahme des Liefergegenstandes auch Schadenersatz statt der Leistung ohne besondere Fristsetzung verlangen. Der Schadenersatz beträgt 10 % des Kaufpreises soweit der Besteller nicht einen niedrigeren oder der Lieferer einen höheren Schaden nachweist.


3.5 Der Lieferer kann, wenn er über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, die der Besteller nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen oder die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben.
 

4.Lieferfrist


4.1 Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit vereinbart ist.


4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/ Lager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist für abzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Änderungen vorbehalten - Preise in € zzgl. gesetzlicher MwSt. Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.


4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Besteller, z.B. im Hinblick auf eine vereinbarte Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten, voraus.


4.4 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen. Im übrigen gilt Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.


4.5 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.


4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, soweit der Besteller nicht geringere Kosten nachweist.


4.7 Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
 

5.Gefahrübergang und Entgegennahme


5.1 Die Gefahr geht - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.


5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff.8. dieser Bedingungen entgegenzunehmen bzw. abzunehmen.


5.5 Teillieferungen sind zulässig.
 

6.Rücktritt vom Vertrag


Der Lieferer ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller trotz Fristsetzung sowie bei Zahlungsverzug - unbeschadet aller Schadenersatzansprüche - durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 dieser Bedingungen die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn der Besteller einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Maschine in Verzug ist.
 

7.Eigentumsvorbehalt


7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.


7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


7.3 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand entweder freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis abzüglich Skonto, Rabatten und sonstigen Nachlässen gutzuschreiben. Für den durch Rücknahme und Weiterverkauf entstehenden Aufwand des Lieferers wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Vertragspreises fällig. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.


7.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet er sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten oder hat er sein Schuldkonto gegenüber dem Lieferer nicht ausgeglichen, so kann er über Liefergegenstände nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferers verfügen. Verfügungen ohne diese Einwilligung sind ungültig, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden.


7.5 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an den Lieferer ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.


7.6 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache.


7.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


7.8 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.
 

8.Gewährleistung


Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände leistet der Lieferer gegenüber dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziff. 9 dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt: Sachmängel:


8.1 Alle diejenigen Liefergegenstände oder Teile davon sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.


8.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus bzw. der Reparatur einschließlich angemessener Wegekosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Nachbesserung außerhalb der Werkstatt des Bestellers, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Fachleute des Lieferers.


8.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.


8.4 Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller im Falle von Mängeln an wesentlichen Fremderzeugnissen, die der Lieferer im Liefergegenstand verwendet hat, wegen der Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zunächst auf die Service- Organisation der jeweiligen Hersteller zu verweisen, ohne dass hiermit eine Einschränkung der vom Lieferer übernommenen Gewährleistung verbunden ist.


8.5 Die Gewährleistung entfällt für offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Zuweniglieferungen), die nicht binnen 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes beim Besteller dem Lieferer schriftlich angezeigt wurden sowie für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, vom Lieferer nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Original-Ersatzteilen nicht entsprechen, oder durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und die nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

Rechtsmängel:


8.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freistellen.


8.7 Die in Ziff. 8.6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziff. 9.2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutzoder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ggf. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 8.6 dieser Bedingungen ermöglicht; c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht sowie e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


8.8 Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Besteller Unternehmer ist.
 

9.Haftung


9.1 Wenn durch Verschulden des Lieferers der Liefergegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 8. und 9.2 dieser Bedingungen entsprechend.


9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder Leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/ Körper/ Gesundheit sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit wegen dieser Mängel der Lieferer nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

10.Verjährung


Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer -, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Besteller, sofern dieser Unternehmer ist. Gewährleistungsansprüche des Bestellers für Liefergegenstände verjähren, sofern der Besteller Unternehmer ist, frühestens in 12 Monaten seit Übergabe des Liefergegenstandes. Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Liefergegenstände, die nicht an einen Unternehmer geliefert werden, verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
 

11.Softwarenutzung


Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation zu nutzen oder die Nutzung durch seinen Abnehmer im Zusammenhang mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand und unter den nachfolgenden Bedingungen zu gestatten. Eine Nutzung der Software außerhalb des Liefergegenstandes ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzten oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer oder dem Softwarelieferanten. Der Besteller hat diese Verpflichtungen dem Endabnehmer des Liefergegenstandes aufzuerlegen. Im übrigen gelten auch die vorstehenden Vorschriften, sofern sich aus Nachstehendem nichts anderes ergibt.
 

12.Sonstige Vereinbarungen


Der Lieferer ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
 

13.Erfüllungsort und Gerichtsstand


13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrechtsübereinkommen) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04. 1980 über den Internationalen Warenkauf.


13.2. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Gerichtsstand der Gerichtsstand des Lieferers. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-, Scheck und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen. Dem Lieferer bleibt unbenommen, nach seiner Wahl gegen den Besteller in dessen gesetzlichem Gerichtsstand, sei er der allgemeiner, ein besonderer oder ein ausschließlicher, zu klagen.
 

Lizenzbedingungen für die Überlassung von Softwarelieferanten der AGROPROJECT GmbH & Co. KG, Greven (Stand: 07/2005)


1. Nutzungsrecht


Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber das unbefristete Nutzungsrecht für das im Programmschein aufgeführte Programm und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich um ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist auch nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht wird dem Lizenznehmer für die im Programmschein definierte Anlage eingeräumt. Die Nutzung auf einer anderen Anlage, auch auf einer solchen, für die die Programme allgemein zur Nutzung angeboten werden, bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Sind (ist) die im Programmschein definierte(n) Anlage(n) nicht einsatzfähig oder reicht ihre Konfiguration für die Programm- Umwandlung nicht aus, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung auf einer anderen Anlage zulässig. Ist das Nutzungsrecht im Programmschein nicht in bestimmter Weise definiert worden, kann der Lizenznehmer die Programme durch ganz oder teilweises Einspeichern in die vorgesehene(n) Anlage(n) zum Zwecke der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten nutzen. Eine weitergehende Nutzung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer darf das zur Verfügung gestellte Programm, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers verändern.
 

2. Vervielfältigungsrechte


Der Lizenznehmer ist berechtigt, von den überlassenen Programmen Sicherungskopien anzufertigen. Er ist weiter berechtigt, maschinenlesbares Material zu vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. In gedruckter Form überlassene Unterlagen, Dokumentationen u.ä. dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht vervielfältigt werden. Vervielfältigungen sind mit dem Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers zu kennzeichnen.
 

3. Leistungsumfang


Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen. Weitere, über diese Nutzungsüberlassung hinausgehende Zusagen in besonders gelagerten Fällen, wie z.B. Zusagen über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
 

4. Zahlungsbedingungen

Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar, sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lizenzgebers zu leisten. Vertreter oder sonstiges Verkaufspersonal des Lizenzgebers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Der Lizenzgeber behält sich vor, gegen Nachnahme zu liefern. Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. II BGB). In diesem Fall ist der Lizenzgeber berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen, sofern der Lizenzgeber nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Lizenzgeber nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Lizenznehmer. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Ist der Lizenznehmer mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Lizenznehmers seinerseits den Liefergegenstand ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer insoweit sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/ oder Boni. Der Lizenzgeber ist in den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen auch berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Lizenznehmers zurückzunehmen, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Lizenznehmers, ohne dass dies bereits als Rücktritt des Lizenzgebers vom Vertrag gilt. Der Lizenzgeber kann nach Rücknahme des Liefergegenstandes auch Schadenersatz statt der Leistung ohne besondere Fristsetzung verlangen. Der Schadenersatz beträgt 10 % des Kaufpreises soweit der Lizenznehmer nicht einen niedrigeren oder der Lizenzgeber einen höheren Schaden nachweist. Der Lizenzgeber kann, wenn er über die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers eine ungünstige Auskunft erhält, die der Lizenznehmer nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen oder die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben.
 

5. Dokumentation


Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendigen Unterlagen, beispielsweise eine Funktionsbeschreibung, eine Bedienungsanleitung und allgemeine Informationen für die Installation der Programme. Die Unterlagen werden in maschinenlesbarer oder gedruckter Form zur Verfügung gestellt.
 

6. Zusätzliche Leistungen/Nebenpflichten


Soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde, wird die Installation der Programme vom Lizenznehmer gemäß der zum Lieferumfang gehörenden Installationsanleitung eigenverantwortlich vorgenommen. Für die Auswahl der Programme und deren Eignung für die vom Lizenznehmer beabsichtigten Anwendungen trägt der Lizenznehmer das alleinige Risiko, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Im übrigen gilt Ziff. 8 und 9. Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des Lizenznehmer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt auch für eine Wartung der Vertragsgegenstände nach Ablauf der Gewährleistung.
 

7. Schutzrechte


Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte, insbesondere der Urheberrechte an den überlassenen Programmen, den dazugehörigen Unterlagen, Dokumentationen u.ä. sowie aller vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien. Bearbeitungen und Übersetzungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Eine auch nur teilweise Umwandlung der Programme vom object code in den Quellcode ist ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht zulässig. Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter in geeigneter Form auf die Schutzrechte des Lizenzgebers hinweisen. 8. Lieferzeit Die Auslieferung der Programme erfolgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. Diese ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand den Geschäftsbetrieb des Lizenzgebers verlassen hat. Für den Fall, dass auch die Installation des Programms durch den Lizenzgeber vereinbart wurde, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Installation vom Lizenznehmer abgenommen wurde. Wenn dem Lizenznehmer wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lizenzgebers entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, im ganzen aber höchstens 5 % der Einmallizenzgebühr bzw. der für ein Jahr vereinbarten Nutzungsgebühr der Programme, die infolge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können, je nach dem, was höher ist. Der Lizenznehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem in Verzug befindlichen Lizenzgeber eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser First die Annahme der Leistung ablehne und die Nachfrist nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können - unbeschadet Ziff. 10 - nicht geltend gemacht werden.
 

9. Gewährleistung


Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die überlassenen Programme die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart werden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach der Übergabe der Programme an den Lizenznehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit nach der Produktbeschreibung eine Installation durch den Lizenzgeber erfolgt, verjähren die Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach erfolgter Installation. Treten während dieser Frist Fehler an den Programmen auf, die den Gebrauch der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird der Lizenzgeber diese Fehler nach Eingang der Fehlermeldung ohne Berechnung unverzüglich beseitigen. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass die Fehlerauswirkungen reproduzierbar sind, vom Lizenznehmer ausreichend beschrieben wurden und der Fehler dem Lizenzgeber unverzüglich gemeldet wurde. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung, die nach Wahl des Lizenzgebers auch in Form der unentgeltlichen Lieferung einer neuen Version oder bis zur Übergabe einer solchen in Form einer temporären Fehlerkorrektur erfolgen kann. Hat der Lizenzgeber eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Lizenznehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Für weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Programmen selbst entstanden sind, haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe der folgenden Ziff. 10.
 

10. Haftung des Lizenzgebers


Der Lizenzgeber haftet nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. von Produktionsausfall, Produktionsminderung, Stillstandskosten oder entgangenem Gewinn, durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Nutzungsgebühr und Schadenshöhe sowie der Unvorhersehbarkeit des Zusammenhangs zwischen der Vertragspflicht und dem möglichen Schaden bei ihrer Verletzung begrenzt. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lizenzgeber - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder Leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Lizenzgeber arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit wegen dieser Mängel der Lizenzgeber nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet der Lizenzgeber für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten und seiner gesetzlichen Vertreter. Der Lizenzgeber haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt. Der Lizenzgeber haftet zudem, sofern er eine bestimmte Beschaffenheit der Software garantiert hat, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Lizenznehmer gegen Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, abzusichern.
 

12. Rechte Dritter


Der Lizenzgeber wird auf seine Kosten den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Schutzrechtsverletzung durch die vertragsgemäß genutzten Programme für Datenverarbeitung in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. Der Lizenzgeber wird ferner die dem Lizenznehmer entstehenden Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrichtigt und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen überlässt. Sind derartige Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten oder nach seiner Wahl entweder dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung an den Programmen für Datenverarbeitung verschaffen oder diese schutzrechtsfrei gestalten oder sie durch eine Alternative mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt. Sind derartige Maßnahmen mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder der Vertragspartner den Überlassungsvertrag fristlos kündigen. In diesem Falle haftet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden, wobei die Schadenshaftung der Höhe nach auf die für ein Jahr vereinbarte Nutzungsgebühr oder die Einmalgebühr des Vertragsgegenstandes begrenzt ist. Für darüber hinausgehende Schäden findet Ziff. 10 Anwendung. Die Haftung des Lizenzgebers entfällt, soweit die Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass das überlassene Programm von dem Lizenznehmer eigenmächtig verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt wurde. Rückgabe des Programms Wird das mit diesem Vertrag überlassene Programm im Rahmen der Gewährleistung oder wegen Verletzung von Rechten Dritter ganz oder teilweise ausgetauscht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Vorauflage des Programms nachweislich zu vernichten oder an den Lizenzgeber zurückzugeben.
 

13. Beendigung des Vertrages


Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit gültig. Der Lizenznehmer kann den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich kündigen. Wurde für die Überlassung der Programme eine einmalige Gebühr gezahlt, wird diese, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht rückerstattet, es sei denn, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Lizenzgeber zu vertreten hat. Sofern die bisherige Nutzung der Software einen Zeitraum von 12 Monaten bereits überschritten hat, erfolgt eine Rückerstattung nur im Verhältnis der bisherigen zur voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer. Der Lizenzgeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer die überlassene Software trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall werden gezahlte Lizenzgebühren nicht erstattet. Mit der Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundene Kopie der betreffenden Programme an den Lizenzgeber herauszugeben oder nachweislich zu vernichten. Entsprechendes gilt für die Programmdokumentation und sonstige überlassene Unterlagen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie zu Sicherungszwecken wegen Betriebsprüfung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
 

12. Nutzungsgebühren


Die Nutzungsgebühren werden gem. Programmschein als Einmallizenzgebühr oder laufende Gebühr jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Laufende Gebühren können mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angepasst werden, sofern der Lizenzgeber nachweist, dass die geforderten Gebühren allgemein gefordert werden. In diesem Falle hat der Lizenznehmer ein Kündigungsrecht innerhalb dieser Frist von einem Monat zum Monatsende. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Lizenzgeber bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Lizenznehmers gegen die Nutzungsgebühren ist nicht statthaft.
 

13. Allgemeine Bestimmungen


Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Gerichtsstand der Gerichtsstand des Lieferers. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei Wechsel-, Scheck- und sonstigen Urkundsprozessen, die mit der Lieferung in Zusammanhang stehen. Dem Lieferer bleibt unbenommen, nach seiner Wahl gegen den Besteller in dessen gesetzlichem Gerichtsstand, sei er der allgemeiner, ein besonderer oder ein ausschließlicher, zu klagen.
 

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